Donau Forum - der Treffpunkt für Donau Wassersportler - Einzelnen Beitrag anzeigen - Lichterführung Funzel wirr warr
Einzelnen Beitrag anzeigen
  #1  
Alt 17.06.2016, 18:33
Benutzerbild von dalinzabua
dalinzabua dalinzabua ist offline
Maat
 
Registriert seit: 27.05.2012
Ort: Linz
Hafen: Linz
Mein Boot: Suncraft Fürnhammer Rally 480
Beiträge: 18
Thanks: 0
Erhielt 28 mal Danke in 5 Beiträgen
Meine Stimmung: entspannt
Standard Lichterführung Funzel wirr warr

Hallo
Da ich mich damit schon einige Zeit damit beschäftige, wieso im EU Raum noch immer unterschiedliche Lichterführungsvorschriften gelten ist mir ein Rätsel.
See und Binnen, klar da muss vielleicht ein unterschied gemacht werden aber beispiel Donau, da fährt man von Ö nach D und gelten andere Rechtvorschriften.
Zum Bsp. Kleinfahrzeuge unter Motor. Eh klar Fahrzeuge bis 7m weisses Rundumlicht genügt.

Auszug aus Österreichischer Rechtsvorschrift für Wasserstraßen-Verkehrsordnung

"Rechtsvorschrift für Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Fassung vom 15.06.2016"

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt


1.


Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:


Bei Nacht:

a)


ein Topplicht; dieses Licht muss auf der Längsachse des Kleinfahrzeugs mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein;

b)


Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden

i)


nach § 3.08 Z 1 lit. b oder

ii)


nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse;

c)


das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn das Topplicht nach lit. a durch ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.

2.


Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Z 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.



Anders dann über der Grenze in DE.

"Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
BinSchStrO
Ausfertigungsdatum: 16.12.2011"


§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
1. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:
entweder
a) ein Topplicht, jedoch hell statt
stark, in gleicher Höhe wie die
Seitenlichter
und mindestens 1,00 m vor
diesen;

b) Seitenlichter, die gewöhnliche
Lichter sein dürfen; sie
müssen in
gleicher Höhe und in
einer Ebene senkrecht zur
Längsachse des
Fahrzeugs gesetzt sein
und innenbords derart
abgeblendet sein,
dass das grüne Licht nicht von
Backbord, das rote Licht nicht
von
Steuerbord gesehen werden
kann;
c) ein Hecklicht;
oder


Auf die anderen Varianten will ich gar nicht eingehen.

Wenn man zb. unsere Polizeiboote betrachtet haben die auch ganz unterschiedliche Lichterführungen. Der eine Topicht am Mast über den Seitenlichtern, der andere das toplicht 20cm über den Seitenlichtern, Die DE Version TOP und Seitenlichter in einer Höhe.
Ich hab auch schon Berichte von Deuschen Wassersportlern gelesen dass die auf dem oberlauf der Elbe gestraft worden sind weil sie die SEE Beleuchtung verwendeten.

Wie genau ist das wirklich bei uns in Ö und wie sieht es in der Praxis bei euch aus, gelegentlich fährt man ja auch nach Cro. und da gillt ja wiederum die Seeschifffahrtsordnung.

Viel Spaß beim grübeln
Andi
Mit Zitat antworten
Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag: