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Alt 08.04.2010, 19:03
Der Stromer Der Stromer ist offline
Admiral
 
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Zitat:
Zitat von MarkusP Beitrag anzeigen
So Dieter,
ich hab mal kurz im Gesetz gewühlt und bin in der Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf UKW in der Binnenschiffahrt fündig geworden - zumindest zum teil:

Die Ordnungswidrigkeiten sind in §15 geregelt. Nach §15 Nr. 2 handelt Ordnungswidrig, wer ohne Erlaubnis eine entsprechende Anlage bedient...

Also wenn ich eine Funkanlage ohne Erlaubnis bediene droht mir max. eine Ordnungswidrigkeit. Jetzt erklär mir bitte warum ich dann MIT Erlaubnis, nur weil dat Teil nicht fest verschraubt ist mehr als eine Ordnungswidrigkeit begehen sollte
Eyh, Markus. Nicht Äpfel mit Zitronen verwechseln! Es geht um Funkgeräte mit und ohne Zulassung! Mit Zulassung = ATIS (UBI) - SRC und LRC lassen wir mal aussen vor! Alles Andere ist einfach nicht erlaubt! Du darfst die Dinger zwar erwerben, aber nicht betreiben. Und da spielt es keine Rolle, ob das Gerät fest an einer Wand angeschraubt ist, oder ob Du es in der Hosentasche hast, oder als Glücksbringer um den Hals. Auch Handfunkgeräte haben ATIS-Zulassung. Sind eben nur ebes teurer


Grundsätzlich:
Funkgeräte, die der Kommunikation mit "Verkehrskreisen" in der Schifffahrt dienen, müssen dafür zugelassen sein.

Jemand, der so ein Gerät benutzt (bedient, einschaltet, etc.) muß den "Befähigungsnachweis" dafür haben (Funkbetriebszeugniss).

Ein Sportboot, dass ein Funkgerät an Bord hat, muss auch eine Person an Bord haben, die "befähigt ist, dass Gerät zu bedienen". Es sei denn, dass Gerät ist NICHT betriebsbereit (keine Antenne, defekt, kein Strom).

So wars wenigstens noch vor ca. 20 Jahren. Es wird sich aber VIEL geändert haben
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