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Alt 19.05.2017, 18:08
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So, Lesen bildet - meistens

Zum Thema Boot am Steg der Schleuse alleine lassen habe ich folgendes gefunden:

BinSchStrO

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
23. "stillliegend": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
24. "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
25. "Ankern": das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet;

=> Also unser Sportboot ist "stillliegend", wenn es am Steg der Schleuse festgemacht ist!

§ 1.02 Schiffsführer
4. Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, auf einem schwimmenden Gerät ferner auch während des Betriebes.
6. Ist für ein stillliegendes Fahrzeug oder einen stillliegenden Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.

=> sagt nur, dass der Schiffsführer während der Fahrt an Bord sein muss

§ 1.09 Besetzung des Ruders
1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.


Kapitel 7 - Regeln für das Stillliegen

§ 7.08 Wache und Aufsicht
1. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch ein Fahrzeug, das in einem Hafenbecken stillliegt, von dieser Verpflichtung befreien.
2. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.

=> Uii, das sieht aber verdammt danach aus, dass das Boot nicht alleine am Steg gelassen werden darf!

Im Hafen greift dann wohl §7.08 Nr. 2 Satz 2 - da darf das Boot ausnahmsweise alleine liegen...

Weitere Meinungen sind herzlich willkommen.
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Viele Grüße

Markus
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