Donau Forum - der Treffpunkt für Donau Wassersportler - Einzelnen Beitrag anzeigen - Vorschriften für Funkanlagen an Bord von Kleinfahrzeugen
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Alt 29.06.2012, 20:06
Der Stromer Der Stromer ist offline
Admiral
 
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Standard Vorschriften für Funkanlagen an Bord von Kleinfahrzeugen

Zu diesem Thema hier einige, wenige, ausgewählte Texte.
Gleich Vorweg:

Zitat:
WVO § 14.04 Funkverpflichtung
1. Gemäß Binnenschifffahrtsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 320/2002 idF BGBl. II Nr. 286/2005, ist das Handbuch
Binnenschifffahrtfunk, Regionaler Teil Deutschland / Österreich, mitzuführen.
2. Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen
während der Fahrt ständig auf Kanal 10 und dem Kanal der nächsten über Funk erreichbaren
Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
3. Fähren und schwimmende Geräte müssen ihre Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 10,
vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen
Schleusenkanal auf Empfang geschaltet haben.
4. Für Kleinfahrzeuge gilt im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen
Z. 3 sinngemäß.

5. Die Bestimmungen der Z 2, 3 und 4 gelten für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.

Zitat ENDE.

Das heißt, eine Funkanlage MUSS auf Kanal 10 EINGESCHALTET werden beim Einfahren und Verlassen des Schleusenbereiches.

....und wer ein Funkgerät einschaltet, MUSS mindestens den UBI oder ein amtlich anerkanntes Zertifikat zur Teilnahme am Binnenschifffunk in seinem Besitz haben.

Hier die entsprechenden Dokumente zum Nachlesen:

http://www.danubecommission.org/uplo...D%202011_1.pdf

Ach so: Diese Handbuch MUSS an Bord sein (siehe Eingangsnotiz im Handbuch), wenn eine Funke an BORD ist. Egal, ob ein- oder ausgeschaltet.
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