Donau Forum - der Treffpunkt für Donau Wassersportler - Einzelnen Beitrag anzeigen - Anmeldung beim Schleusen über Funk
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Alt 08.04.2010, 17:42
Der Stromer Der Stromer ist offline
Admiral
 
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Zitat:
Zitat von MarkusP Beitrag anzeigen
weiterhin habe ich in dieser Verordnung etwas von Funkanlage beaufsichtigen gelesen... Also sollte eine Trennung zwischen Funker und Fahrer kein Problem darstellen, ebensowenig, wenn nur gefahren wird, und das Ding aus ist, bestenfalls verschlossen... Ich bediene dann das Gerät nicht und damit sollte es auch für Fahrer kein Problem geben. Die Funkkollegen hier mögen mir bitte mit entsprechenden Gesetzestexten / Verordnungen gegenteiliges beweisen

Zumindest ich hab im Führerschein nix gelernt, daß ich ein Boot nicht fahren darf nur weil an Funk an Bord ist. Auf See darf ich einen Tanker fahren, wenn's nur sportlich genug ist (z.B. mit Wasserskifahrer hinten dran)

Also ich weiß nicht, ob hier nicht ein ganz großer Teil in die Rubrik "Gerüchteküche" gehört... Kennt denn hier keiner einen von der Rennleitung der hierzu Strafen aussprechen würde? Der müsste ja auch wissen warum er solche Strafen ausspricht und wo dat steht, er müsste ja die Höhe bemessen...

Sportliche Grüße
Markus
Du hast Recht, wie immer! Vieles ist Gerüchteküche und die Rennleitung?

Lies mal das hier und wende Dich an die unterzeichnenden Behörde. Da werden Sie geholfen!

Wer braucht ein UBI Funkzeugnis?
  • Für Charterskipper: In Holland gelten das Ijsselmeer und die Wattengewässer bis zu den Inseln noch als Binnenfunk. Und es gibt, anders als in Deutschland, eine Strafe, wenn der passende Schein nicht vorliegt.
  • Die deutschen Schiffahrtsstrassen 1-3 können sowohl mit Seefunk als auch mit Binnenfunk befahren werden. Als Eigner kommt man mit der Bootsüberführung über die Elbe nur bis zum Beginn des Elbeseitenkanals. Auf dem Mittellandkanal ist UBI erforderlich.
Frage: Darf der Inhaber eines UBI Funkscheines ein Schiff mit Kombianlage auf Binnengewässern führen - auch wenn er kein SRC Seefunkzeugnis hat?


Antwort der WSV (Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes):
Sehr geehrter Herr Alm,
das Merkblatt Kombianlagen SRC/UBI möchte dem Grundsatz nach nur folgendes aussagen:
Fahren Sie auf See und nehmen am Seefunkdienst teil (durch Schaltung auf Seefunk) benötigen Sie ein SRC-Zeugnis.
Fahren Sie im Binnenbereich auf Bundeswasserstrassen und nehmen am Binnenschifffahrtssprechfunk teil (ebenfalls durch Vornahme der Schaltung auf Binnen) benötigen Sie ein UBI-Zeugnis.
D.h. es kommt auf den teilzunehmenden Dienst an, welches Zeugnis Sie benötigen. Nur weil die Anlage in der Lage ist auch am Seefunkdienst teilzunehmen, heißt dies noch lange nicht, das Sie auch ein Seefunkzeugnis benötigen, wenn Sie z.B. ausschließlich den Mittellandkanal befahren.

Umgekehrt natürlich ebenso:
Wenn Sie also nur Seegebiete befahren auf denen der Seefunkdienst angeboten wird, benötigen Sie ein SRC bzw. LRC (je nach Anlage), jedoch kein UBI-Zeugnis obwohl die Anlage dazu in der Lage wäre auch an diesem Dienst teilzunehmen.
Alles andere ginge am Sinn und Zweck der Verordnungen vorbei.



So, dass sagt also schon mal aus, wenn Du Funkst, brauchst Du einen Schein. Funkst Du nicht, brauchst Du (noch) Keinen.
ABER: Funken darfst Du nur mit ZUGELASSENEN Geräten.


Ps.: Strafe aussprechen darf nur ein Gericht. Behörde ermittelt und stellt Verstoß fest und erstattet Anzeige. Staatsanwalt ermittelt und erhebt Anklage, Richter spricht Recht. Richtig?

Also frage nicht die "Rennleitung" sondern einen Rechtsanwalt, der sich mit solchen Fällen auskennt.
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